Beitragsordnung

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2023 (§ 7 der Satzung)

gültig ab 01.01.2024 (§ 7 der Satzung)

§ 1 Beitragspflicht
1. Gemäß § 7 der Satzung sind die Mitglieder des Vereins zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§2 Zusammensetzung der Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag §3 und einer zusätzlichen monatlichen Pauschalen §4 gestaffelt im Verhältnis zu den an das Mitglied abgegebenen Menge an Cannabis.

§3 Aufnahmegebühr
1. Alle Mitglieder die nach dem 01.06.2024 die Mitgliedschaft im Verein beantragen müssen eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,- Euro entrichten.
2. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung der Aufnahmegebühr.

§4 Höhe des Grundbeitrages
1. Der Grundbeitrag wird eingesetzt für die Bewirtschaftung der Vereinsanlagen, die Vereins- und Mitgliederverwaltung und die Versicherungsleistungen der Mitglieder.
2. Der Grundbeitrag beträgt für jede natürliche Person 10,- Euro pro Monat. Der Grundbeitrag ist grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.
3. Bei Vereinseintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Grundbeitrag anteilig für die restlichen Monate zu zahlen.
4. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des Grundbeitrages.

§5 Höhe/Berechnung der monatlichen Pauschale
1. Die monatliche Pauschale ist gestaffelt nach der gesamten Abgabemenge in einem Kalendermonat.
2. Für jedes Gramm Cannabis, dass an das Mitglied abgegeben wird, ist ein Betrag von 7,35 Euro zu entrichten.
3. Für jedes Gramm Haschisch, dass an das Mitglied abgegeben wird, ist ein Betrag von 8,85 Euro zu entrichten.
4. Für jeden Steckling oder Samen der an das Mitglied abgegeben wird, ist ein Betrag von 9,00 Euro zu entrichten.
5. Die maximalen Abgabemengen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben.
6. Die Pauschale muss vor Abholung vollständig bezahlt werden.
7. Bezieht ein Mitglied während des laufenden Monats mehrmals (im gesetzlichen Rahmen) Cannabis, Haschisch oder Stecklinge erhöht sich die monatliche Pauschale entsprechend der angeholten Menge.

§6 PrePaid / Guthabenkonto
1. Für alle Mitglieder deren Mitgliedschaft vor dem 01.06.2024 rechtsgültig geworden ist, entfällt die Aufnahmegebühr nach §3 in Höhe von 150,- Euro.
2. Für die Mitglieder nach Satz 1 wird stattdessen ein Guthaben/Verrechnungskonto innerhalb des Vereins eingerichtet. Auf dieses Verrechnungskonto muss jedes Mitglied bis zum 01.06.2024 mindestens 200,- Euro einzahlen.
3. Das Guthaben des Verrechnungskontos kann, sobald die Produkte im Verein verfügbar sind, genutzt werden um Cannabis, Haschisch oder Stecklinge zu den unter §5 genannten Kosten zu erhalten.
4. Der Bezug kann bis zu max. 50,- Euro pro Monat mit dem Guthaben verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem Grundbetrag §4 ist ausgeschlossen.
5. Eine Auszahlung von Restguthabens ist erst nach Beendigung der Mitgliedschaft ab dem 31.12.2024 möglich. Das Guthaben wird in 4 gleichen Monatsraten zurückgezahlt.
6. Um den Verein bei der Investition zu unterstützen können die Mitglieder den Einzahlungsbetrag auf das Guthabenkonto auch gern erhöhen.
7. Das Guthaben des Guthabenkontos wird nicht verzinst.

§7 Zahlungskonditionen
1. Der Grundbetrag nach §4 ist zum 01.01.2024 und die Guthabeneinzahlung nach §6 ist zum 01.06.2024 fällig.
2. Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Lastschrift-Einzugsverfahren erfolgen. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.
3. Um die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Mitglieder die vor dem 01.01.24 Mitglied im Verein geworden sind, gebeten ihre Beiträge im Lastschrifteinzugsverfahrens zu entrichten, sollen die durch andere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden.
4. Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf unser Konto zulässig.
5. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.

§ 8 Zahlungsverzug
1. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung per eMail.
2. Erfolgt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mahnung, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung per eMail. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet.
3. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches mit den Beiträgen mehr als zwei Monate in Verzug ist, aus dem Verein auszuschließen.

§ 8 Härtefälle
1. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Eine Änderung der Beitragshöhe ist nicht möglich.

§9 Veränderungen
1. Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen.
2. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.

§10 Gültigkeit der Beitragsordnung
1. Die Beitragsordnung gilt ab dem 01.01.2024. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.