Beitragsordnung

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2023 (§ 7 der Satzung)

gültig ab 01.01.2024 (§ 7 der Satzung)

§ 1 Beitragspflicht
1. Gemäß § 7 der Satzung sind die Mitglieder des Vereins zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§2 Zusammensetzung der Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Erfüllung des ausschließlichen Vereinszwecks gemäß § 1 Nr. 13 KCanG und der Begründung sowie Aufrechterhaltung der Vereinsmitgliedschaft.
2. Die Mitgliedsbeiträge bestehen aus einem Grundbeitrag gemäß § 4 sowie aus zusätzlichen, verbrauchsabhängigen Beitragsbestandteilen gemäß § 5, die gestaffelt im Verhältnis zu den an das Mitglied weitergegebenen Mengen erhoben werden.
3. Die verbrauchsabhängigen Beitragsbestandteile dienen ausschließlich der kostendeckenden Finanzierung des gemeinschaftlichen Eigenanbaus und der Abgabe von Cannabis und stellen keine Gewinnerzielung dar.
4. Unabhängig von ihrer vereinsrechtlichen Einordnung als Mitgliedsbeiträge stellen die verbrauchsabhängigen Beitragsbestandteile umsatzsteuerlich eine gesondert zu behandelnde Leistung des Vereins an seine Mitglieder dar.

§3 Aufnahmegebühr
1. Alle Mitglieder die nach dem 01.06.2024 die Mitgliedschaft im Verein beantragen müssen eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,- Euro entrichten.
2. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung der Aufnahmegebühr.

§4 Höhe des Grundbeitrages
1. Der Grundbeitrag wird eingesetzt für die Bewirtschaftung der Vereinsanlagen, die Vereins- und Mitgliederverwaltung und die Versicherungsleistungen der Mitglieder.
2. Der Grundbeitrag beträgt für jede natürliche Person 10,- Euro pro Monat. Der Grundbeitrag ist im Voraus für das jeweilige Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten.
3. Bei Vereinseintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Grundbeitrag anteilig für die restlichen Monate zu zahlen.
4. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des Grundbeitrages.

§5 Höhe/Berechnung der monatlichen Pauschale
1. Zur Deckung der laufenden Kosten des gemeinschaftlichen Eigenanbaus sowie der kontrollierten Weitergabe von Cannabis gemäß § 24 KCanG erhebt der Verein einen zusätzlichen, variablen Beitragsbestandteil (Anbau- und Weitergabepauschale). Dieser dient ausschließlich der Selbstkostendeckung und erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht.
2. Die Höhe des variablen Beitragsbestandteils bemisst sich an der Menge des an das Mitglied zur Deckung des Eigenbedarfs abgegebenen Cannabis. Zur Deckung der anteiligen Produktions- und Verwaltungskosten (u. a. Strom, Miete, Anlagenleasing, Wartung und Service, Dünger, Personal, Laboranalysen usw.) ist je Gramm Cannabis ein Betrag in Höhe von 7,35 Euro (inkl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer) als variabler Beitragsbestandteil zu leisten.
3. Die maximalen Abgabemengen pro Mitglied richten sich strikt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Höchstgrenzen des KCanG.
4. Der variable Beitragsbestandteil ist im Sinne eines Vorauszahlungssystems vor der Inanspruchnahme (Abholung) vollständig zu entrichten. Eine Abgabe erfolgt nur bei einem entsprechenden Guthaben auf dem Mitgliedskonto.
5. Nimmt ein Mitglied innerhalb eines Kalendermonats die gemeinschaftliche Abgabe mehrfach in Anspruch, erhöht sich der monatliche Gesamtbeitrag des Mitglieds summiert um die jeweiligen variablen Bestandteile der bezogenen Mengen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe der Pauschale bei einer nachweislichen Änderung der tatsächlichen Selbstkosten (z. B. drastische Änderung der Energiekosten) mit angemessener Frist anzupassen, um dem gesetzlichen Kostendeckungsprinzip zu entsprechen.

§6 PrePaid / Guthabenkonto
1. Für alle Mitglieder deren Mitgliedschaft vor dem 01.06.2024 rechtsgültig geworden ist, entfällt die Aufnahmegebühr nach §3 in Höhe von 150,- Euro.
2. Für die Mitglieder nach Satz 1 wird stattdessen ein Guthaben/Verrechnungskonto innerhalb des Vereins eingerichtet. Auf dieses Verrechnungskonto muss jedes Mitglied bis zum 01.06.2024 mindestens 200,- Euro einzahlen.
3. Das Guthaben des Verrechnungskontos kann, sobald die Produkte im Verein verfügbar sind, genutzt werden um Cannabis, Haschisch oder Stecklinge zu den unter §5 genannten Kosten zu erhalten.
4. Der Bezug kann bis zu max. 50,- Euro pro Monat mit dem Guthaben verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem Grundbetrag §4 ist ausgeschlossen.
5. Eine Auszahlung von Restguthabens ist erst nach Beendigung der Mitgliedschaft ab dem 31.12.2024 möglich. Offene Forderungen des Vereins gegenüber dem Mitglied werden vorab mit dem Guthaben verrechnet. Das Guthaben wird in 4 gleichen Monatsraten zurückgezahlt.
6. Um den Verein bei der Investition zu unterstützen können die Mitglieder den Einzahlungsbetrag auf das Guthabenkonto auch gern erhöhen.
7. Das Guthaben des Guthabenkontos wird nicht verzinst.

§7 Zahlungskonditionen
1. Der Grundbetrag nach § 4 ist jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Die Guthabeneinzahlung nach §6 ist zum 01.06.2024 fällig.
2. Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Lastschrift-Einzugsverfahren erfolgen. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.
3. Um die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Mitglieder die vor dem 01.01.24 Mitglied im Verein geworden sind, gebeten ihre Beiträge im Lastschrifteinzugsverfahrens zu entrichten, sollen die durch andere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden.
4. Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf unser Konto zulässig.
5. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.

§ 8 Zahlungsverzug
1. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung per eMail.
2. Erfolgt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mahnung, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung per eMail. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet.
3. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches mit den Beiträgen mehr als zwei Monate in Verzug ist, aus dem Verein auszuschließen.

§ 8 Härtefälle
1. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Eine Änderung der Beitragshöhe ist nicht möglich.

§9 Veränderungen
1. Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen.
2. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.

§10 Gültigkeit der Beitragsordnung
1. Die Beitragsordnung gilt ab dem 01.01.2024. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.