SATZUNG
Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 14 Haftung
§ 15 Auflösung
Präambel
Cannabis zählt heutzutage zu einem anerkannten und weit verbreiteten Medikament. Als Genussmittel ist es in Deutschland bald legal erhältlich. Wir haben unseren Verein gegründet, um den Mitgliedern eine legale Möglichkeit zu bieten gemeinschaftlich Cannabis anzubauen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Green Social Club“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert die Verbindung zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Menschen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die eine unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
- Der Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an die Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
§ 3 Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat:
- a) ordentliche Mitglieder (§ 5 Absatz 1)
- b) Fördermitglieder (§ 5 Absatz 2)
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
- Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
- Fördermitglied können die Vereinsanlagen nutzen und an geselligen Veranstaltungen teilnehmen. Auf Mitgliederversammlungen haben sie ein Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Vorstands ist nicht anfechtbar. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Ein Austritt kann frühestens nach einer dreimonatigen Mitgliedschaft erklärt werden.
- Die Mitgliedschaft, der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft, ist direkt an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Befindet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland endet die Mitgliedschaft automatisch.
- Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
- Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere; ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder wenn sein Verhalten in sonstiger grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
- Mitglieder können durch das vereinfachte Ausschlussverfahren, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das vereinfachte Ausschlussverfahren wird durch eine Streichung von der Mitgliederliste umgesetzt. Das vereinfachte Ausschlussverfahren ist vor allem in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen zulässig wie z.B.
- dass ein Mitglied mit den Beiträgen länger als zwei Monate in Verzug ist
- bei Verstößen gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins
- diese Liste ist nur Beispielhaft und nicht abschließendDas Mitglied wird unverzüglich schriftlich über den Ausschluss oder die Streichung unterrichtet. Mit einer Frist von zwei Wochen, ab Bekanntmachung, kann das Mitglied ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung des Vorstandes ruhen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft
- Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich über den Ausschluss oder die Streichung unterrichtet. Mit einer Frist von zwei Wochen, ab Bekanntmachung, kann das Mitglied ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung des Vorstandes ruhen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt wird.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder hat Alleinvertretungsmacht.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder (§ 4 Absatz 1a) des Vereins gewählt werden.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsführungsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.
- Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Beschlussfassungen erfolgen offen.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Liegt eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes vor, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn nichts anderes, schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Das Einladungsschreiben gilt unter diesen Bedingungen als zugegangen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
- Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sollte der Vorstand nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist auch ein Schriftführer zu wählen.
- Auf der Mitgliederversammlung haben nur stimmberechtigte Mitglieder Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied darf maximal eine Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- e) Die Genehmigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
- f) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder durch gültige Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten und ist vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
- Kassenprüfer darf nicht Vorstand des Vereins sein.
- Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 14 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
§ 15 Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 12 AO.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Stand: März 2024