Referentenentwurf Cannabis Gesetz

Referentenentwurf Cannabis Gesetz

Referentenentwurf Cannabis Gesetz

Den neuen Referentenentwurf des Cannabis Gesetz haben alle schon sehnsüchtig erwartet. Jetzt ist er endlich da. Die vorläufige Endfassung versetzt die Cannabis Social Clubs in Angst und Schrecken. Das man etwas Gutes so zerstückeln kann, war selbst den Ministerien nicht zuzutrauen.

Am heutigen Donnerstag wurde der neue Referentenentwurf des Cannabis Gesetz veröffentlicht. Nach Aussage des Bundesgesundheitsministerium wurde diese Version an die Verbände gesendet und um Stellungnahme gebeten. Der aufmerksame Leser stellt schnell fest, dass mit diesem Dokument den Cannabis Social Clubs viel mehr Beschränkungen auferlegt werden als in der ursprünglichen Fassung. Aber der Reihe nach und das Gute zuerst:

Positiv im Referentenentwurf

Der komplette Teil der Zulassung, durch das Bundessortenamt ist entfallen.

Es war aber auch wirklich keine gute Idee, dass für jede Cannabissorte eine Zulassung beantragt werden muss. Diese Genehmigungen hätten Monate gedauert bis diese die Zulassung und die Verkehrsfähigkeit erreicht hätten.

Einfuhr von Samen ist für jeden gestattet.

§4 Die Einfuhr von Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck des privaten Eigenanbaus zum Eigenkonsum von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum nach Kapitel 4 ist erlaubt.

Das ist ein sehr vernünftiger Schritt. Viele neue Homegrower erhalten so die Möglichkeit ihre Lieblingssorte zu Hause anzubauen. Auch für uns als Cannabis Social Club hat das viele Vorteile. Wir müssen nicht auf die Zulassung durch das Bundessortenamt warten und können genau die Lieblingssorten unserer Mitglieder anbauen.

 

Negativ im Referentenentwurf zum Cannabis Gesetz

Besitz von max. 25g Cannabis

3 Absatz 1 (SATZ 1)
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.

Dazu wird gesondert aufgeführt: (leider erst auf Seite 91)
Der Besitz, im Rahmen des privaten Eigenanbaus angebauten Cannabis für den persönlichen Eigenkonsum, im Bereich der eigenen Wohnung der anbauenden Person ist im Rahmen der Mengenbegrenzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 straffrei zulässig.

Diese Fomulierung ist genauso weltfremd wie sie unmöglich ist umzusetzen. Schon in der Begriffsbestimmung §1 Absatz 6 wird Cannabis eindeutig definiert: Cannabispflanzen, Teile von Cannabispflanzen und pflanzliche Wirkstoffe von Cannabispflanzen. Das bedeutet, dass die 25g sich nicht nur auf die Blüten beziehen sondern auf die gesamte Pflanze von der Wurzel bis in die letzte Spitze der Blüte. Dabei spielt es keine Rolle ob THC enthalten ist oder nicht. Bei 3 Wochen alten Stecklingen ist es durchaus möglich schon über die 25g zu kommen.

Die Bannmeile wurde nur von 250m auf 200m reduzieret.

§ 5 Absatz 2 Unterpunkt 1. Der Konsum von Cannabis ist verboten – in und um einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Kinderspielplätzen

§ 12 Absatz 5 regelt den gleichen Bannkreis von 200m für Anbauvereinigungen.

Jeder der aufmerksam durch Berlin und Brandenburg geht findet überall einen Spielplatz oder eine Schule. Ein Verbot des Konsums im Umkreis von 200m um eine solche Einrichtung ist unmöglich. Die Entfernung wird per Luftlinie gemessen. Man macht sich strafbar wenn man konsumiert und sich in einer Entfernung von 190m ein Spielplatz befindet. In Berlin können sich da durchaus 2 Straßenzüge befinden.

Damit wird es weiterhin kaum für Anbauvereinigungen möglich sein geeignete Anbauorte zu finden. Wie kann es sein, dass es für Glücksspiel keinen Bannkreis um Schulen gibt, aber für CSC’s die keinerlei Werbung machen dürfen. Es wird nur in abgelegenen Industriegebieten möglich sein Cannabis im Verein anzubauen, Dies eröffnet den dunklen Gesellen Tür und Tor. Wie soll sich ein Verein schützen? Ich habe selbst erlebt wie Diebe einfach mit einem gestohlenen PKW in ein Haus gefahren sind und dann die Beute in Minuten in einem anderen PKW verladen haben.

 

Kein Transport zwischen Anbau und Abgabefläche

§ 22 Satz 2 Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen. Der Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, sofern die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind.

Wie soll das gehen? Die Anonymität der Flächen für Anbau und Lagerung wäre ein wirksamer, vor kriminellen Personen. Nur mit dem Anbau beauftragte Personen kennen die genaue Lage der Räumlichkeiten. Wenn man aber jeden der 500 Mitglieder Zutritt zu den heiligen Hallen gestatten muss, ist dieser dahin. Am Ort der Abgabe hätten die Vereine nur ein paar Gramm gelagert. Am Ort des Anbaus einer Vereinigung mit 500 Mitgliedern sind schnell mal 10 kg vorhanden. Wie soll man diese Menge mit einem Marktwert von mehreren 100.000 Euro schützen?

 

Weitergabe setzt gemeinsamen Konsum voraus

§ 9 Abs. 2 Satz 2 Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 nicht an Dritte weitergegeben werden. Die unentgeltliche, nicht-gewerbliche Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar auf die Weitergabe folgenden gemeinschaftlichen Konsum ist zulässig.

Ein gemeinschaftlicher Konsum als Voraussetzung für die unentgeltliche Abgabe, ist absolute Überregulierung.

 

Spielraum für Behördenwillkür

§ 11 Abs. 5 Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 4 über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.

Hier spielt der Gesetzgeber bewusst mit Formulierungen in der Hoffnung Anträge von Cannbis Social Club’s nach länderspezifischen Wünschen zu verhindern. Das kleine Wort „soll“ ist juristisch gesehen eine mehr oder minder eindringliche Empfehlung eines Normgebers. Sie schreibt ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vor, räumt also nur ein „begrenztes Ermessen“ ein. Da diese Vorschrift nicht mit einem intendierten Ermessen abgegrenzt ist erschwert es die Auslegung deutlich.

Absolut verwerfliche Formulierung

§ 36 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 1 mehr als 25 Gramm Cannabis besitzt,

2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 mehr als drei weibliche Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut,

3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 mit Cannabis Handel treibt,

4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 Cannabis veräußert,

5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt, ausführt oder durchführt,

6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis abgibt oder weitergibt, es sei denn, die Abgabe oder Weitergabe erfolgt unentgeltlich und nicht gewerblich aus dem privaten Eigenanbau an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar auf die Weitergabe folgenden gemeinschaftlichen Konsum,

7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis sonst in Verkehr bringt,

8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 mehr als 25 Gramm Cannabis erwirbt,

9. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,

10. Cannabis weitergibt entgegen
a) § 9 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 19 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2,

11. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt,

12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut,

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 bis 9, 10 Buchstabe b, Nummer 11 und 12 ist der Versuch strafbar.

Erst nach mehrmaligen lesen ist uns diese völlig unverhältnismäßige Verschärfung der Strafvorschriften aufgefallen. Es ist nachvollziehbar das der Schmuggel und Handel mit Cannabis unter Strafe steht.

ABER:

Das der Besitz oder auch nur der Versuch §36 (2) strafbar ist, ist absolut nicht hinnehmbar. Das führt zu einem konterkarieren des „privaten Anbaus“. Der angeblich legale Anbau von 3 Pflanzen gemäß des Referentenentwurf stellt damit schon den, mit bis zu 3 Jahren strafbewährten Versuch dar, mehr als 25g Cannabis (inkl. Pflanzenmaterial) zu besitzen.

Alles in allem wirkt der neue Referentenentwurf des Cannabis Gesetz weiterhin als recht unausgegoren. Es ist unverständlich in einem Gesetz das etwas legalisieren soll, so viele Verbote ein zuarbeiteten, dass es die Legalisierung von Cannabis praktisch absurdum führt.

Deshalb Ärmel hochkrempeln und weiterkämpfen für Legales Cannabis. Nutzen wir unsere Rechte als Bürger und Konsumenten.

Der Vorstand wird gemeinsam mit dem Dachverband der Cannabis Social Club’s und dem Hanfverband entsprechende Stellungnahmen formulieren. Übrigens haben wir auch die Stellungnahme zum letzten Gesetzesentwurf mit gezeichnet. Wir kämpfen für eure Rechte und machen uns auch weiterhin stark für eine Legalisierung von Cannabis.

Share this post