Referentenentwurf Cannabis Gesetz
Den neuen Referentenentwurf des Cannabis Gesetz haben alle schon sehnsüchtig erwartet. Jetzt ist er endlich da. Die vorläufige Endfassung versetzt die Cannabis Social Clubs in Angst und Schrecken. Das man etwas Gutes so zerstückeln kann, war selbst den Ministerien nicht zuzutrauen.
Am heutigen Donnerstag wurde der neue Referentenentwurf des Cannabis Gesetz veröffentlicht. Nach Aussage des Bundesgesundheitsministerium wurde diese Version an die Verbände gesendet und um Stellungnahme gebeten. Der aufmerksame Leser stellt schnell fest, dass mit diesem Dokument den Cannabis Social Clubs viel mehr Beschränkungen auferlegt werden als in der ursprünglichen Fassung. Aber der Reihe nach und das Gute zuerst:
Positiv im Referentenentwurf
Der komplette Teil der Zulassung, durch das Bundessortenamt ist entfallen.
Es war aber auch wirklich keine gute Idee, dass für jede Cannabissorte eine Zulassung beantragt werden muss. Diese Genehmigungen hätten Monate gedauert bis diese die Zulassung und die Verkehrsfähigkeit erreicht hätten.
Einfuhr von Samen ist für jeden gestattet.
Das ist ein sehr vernünftiger Schritt. Viele neue Homegrower erhalten so die Möglichkeit ihre Lieblingssorte zu Hause anzubauen. Auch für uns als Cannabis Social Club hat das viele Vorteile. Wir müssen nicht auf die Zulassung durch das Bundessortenamt warten und können genau die Lieblingssorten unserer Mitglieder anbauen.
Negativ im Referentenentwurf zum Cannabis Gesetz
Besitz von max. 25g Cannabis
Diese Fomulierung ist genauso weltfremd wie sie unmöglich ist umzusetzen. Schon in der Begriffsbestimmung §1 Absatz 6 wird Cannabis eindeutig definiert: Cannabispflanzen, Teile von Cannabispflanzen und pflanzliche Wirkstoffe von Cannabispflanzen. Das bedeutet, dass die 25g sich nicht nur auf die Blüten beziehen sondern auf die gesamte Pflanze von der Wurzel bis in die letzte Spitze der Blüte. Dabei spielt es keine Rolle ob THC enthalten ist oder nicht. Bei 3 Wochen alten Stecklingen ist es durchaus möglich schon über die 25g zu kommen.
Die Bannmeile wurde nur von 250m auf 200m reduzieret.
Jeder der aufmerksam durch Berlin und Brandenburg geht findet überall einen Spielplatz oder eine Schule. Ein Verbot des Konsums im Umkreis von 200m um eine solche Einrichtung ist unmöglich. Die Entfernung wird per Luftlinie gemessen. Man macht sich strafbar wenn man konsumiert und sich in einer Entfernung von 190m ein Spielplatz befindet. In Berlin können sich da durchaus 2 Straßenzüge befinden.
Damit wird es weiterhin kaum für Anbauvereinigungen möglich sein geeignete Anbauorte zu finden. Wie kann es sein, dass es für Glücksspiel keinen Bannkreis um Schulen gibt, aber für CSC’s die keinerlei Werbung machen dürfen. Es wird nur in abgelegenen Industriegebieten möglich sein Cannabis im Verein anzubauen, Dies eröffnet den dunklen Gesellen Tür und Tor. Wie soll sich ein Verein schützen? Ich habe selbst erlebt wie Diebe einfach mit einem gestohlenen PKW in ein Haus gefahren sind und dann die Beute in Minuten in einem anderen PKW verladen haben.
Kein Transport zwischen Anbau und Abgabefläche
Wie soll das gehen? Die Anonymität der Flächen für Anbau und Lagerung wäre ein wirksamer, vor kriminellen Personen. Nur mit dem Anbau beauftragte Personen kennen die genaue Lage der Räumlichkeiten. Wenn man aber jeden der 500 Mitglieder Zutritt zu den heiligen Hallen gestatten muss, ist dieser dahin. Am Ort der Abgabe hätten die Vereine nur ein paar Gramm gelagert. Am Ort des Anbaus einer Vereinigung mit 500 Mitgliedern sind schnell mal 10 kg vorhanden. Wie soll man diese Menge mit einem Marktwert von mehreren 100.000 Euro schützen?
Weitergabe setzt gemeinsamen Konsum voraus
Ein gemeinschaftlicher Konsum als Voraussetzung für die unentgeltliche Abgabe, ist absolute Überregulierung.
Spielraum für Behördenwillkür
Hier spielt der Gesetzgeber bewusst mit Formulierungen in der Hoffnung Anträge von Cannbis Social Club’s nach länderspezifischen Wünschen zu verhindern. Das kleine Wort „soll“ ist juristisch gesehen eine mehr oder minder eindringliche Empfehlung eines Normgebers. Sie schreibt ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vor, räumt also nur ein „begrenztes Ermessen“ ein. Da diese Vorschrift nicht mit einem intendierten Ermessen abgegrenzt ist erschwert es die Auslegung deutlich.
Absolut verwerfliche Formulierung
Erst nach mehrmaligen lesen ist uns diese völlig unverhältnismäßige Verschärfung der Strafvorschriften aufgefallen. Es ist nachvollziehbar das der Schmuggel und Handel mit Cannabis unter Strafe steht.
ABER:
Das der Besitz oder auch nur der Versuch §36 (2) strafbar ist, ist absolut nicht hinnehmbar. Das führt zu einem konterkarieren des „privaten Anbaus“. Der angeblich legale Anbau von 3 Pflanzen gemäß des Referentenentwurf stellt damit schon den, mit bis zu 3 Jahren strafbewährten Versuch dar, mehr als 25g Cannabis (inkl. Pflanzenmaterial) zu besitzen.
Alles in allem wirkt der neue Referentenentwurf des Cannabis Gesetz weiterhin als recht unausgegoren. Es ist unverständlich in einem Gesetz das etwas legalisieren soll, so viele Verbote ein zuarbeiteten, dass es die Legalisierung von Cannabis praktisch absurdum führt.
Deshalb Ärmel hochkrempeln und weiterkämpfen für Legales Cannabis. Nutzen wir unsere Rechte als Bürger und Konsumenten.
Der Vorstand wird gemeinsam mit dem Dachverband der Cannabis Social Club’s und dem Hanfverband entsprechende Stellungnahmen formulieren. Übrigens haben wir auch die Stellungnahme zum letzten Gesetzesentwurf mit gezeichnet. Wir kämpfen für eure Rechte und machen uns auch weiterhin stark für eine Legalisierung von Cannabis.